Haupinhalt
Friedensrichter
Der Friedensrichter ist für zivilrechtliche Streitigkeiten auf Gemeindeebene zuständig (Ausnahmen: Mietstreitigkeiten und arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis und mit CHF 30'000.00).
Der Friedensrichter versucht zu vermitteln und, wenn immer möglich, zu einem Vergleich zwischen den streitenden Parteien zu gelangen. Der Friedensrichter hat nur Vermittlungsfunktion und keine Entscheidkompetenz.
Wer ein Aussöhnungsverfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichter schriftlich und mit Angabe der Rechtsbegehren die Vorladung der beklagten Partei zu verlangen. Der Friedensrichter lädt die Parteien unverzüglich zum Aussöhnungsversuch vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Kommt eine Vereinbarung (Klageanerkennung, Klageverzicht oder Vergleich) zustande, wird sie protokolliert; ihr kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Wird keine Einigung erzielt, stellt der Friedensrichter der klagenden Partei einen Weisungsschein aus. Diese kann dann innert zweier Monate nach dem Aussöhnungsversuch die gerichtliche Klage einreichen.
Kontakt
Friedensrichterc/o Bezirksgericht Hochdorf
6280 Hochdorf
Tel. 041 228 36 53
bezirksgericht.hochdorf@lu.ch